Frage:
Schadenersatzpflicht für Gepäckbeschädigung bei Sicherheitskontrolle?
j f
2006-08-25 05:04:35 UTC
Wenn bei einer Sicherheitskontrolle durch staatliche Organe (Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, ...) beispielsweise am Flughafen Gepäckstücke erheblich beschädigt oder gar zerstört werden, sich aber herausstellt, das in dem Gepäckstück gar nichts gefährliches oder sonstwie verbotenes war, gibt es dann ein Recht des Besitzers auf Schadenersatz? Geltendzumachen gegenüber wem? Gibt es Entschädigungshöchstwerte?
Sieben antworten:
Lilly_Fee
2006-08-28 03:28:47 UTC
Entgegen mancher hier gegebener Antworten, ist selbstverständlich auch die öffentliche Hand grundsätzlich verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch nicht rechtmäßige Handlungen verursacht worden sind.



Es sind jedoch die speziellen Gegebenheiten im Rahmen hoheitlichen Handelns zu berücksichtigen.



So besteht natürlich eine Haftung, wenn der handelnde Beamte seine Pflichten verletzt hat, z.B. die Gepäckstücke bei der Durchsuchung unsachgemäß behandelt oder ein Grund für eine Durchsuchung gar nicht vorhanden war.



Auch wenn ein Anfangsverdacht für eine Duchsuchung gegeben war, kann eine Entschädigung in Frage kommen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, das keine gefährlichen Stoffe enthalten sind. Dies ist dann aber eine Frage des Einzelfalls.



Wer der Gegner Deiner Ansprüche ist (wen Du also vor Gericht verklagen müsstest), richtet sich nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (manche erlauben, dass Du die Polizeibehörde selbst verklagst, bei anderen muss der Rechtsträger, also das Land oder der Bund selbst verklagt werden). Es reicht aber, wenn Du den Antrag mit den entsprechenden Angaben bei der jeweiligen Dienststelle einreichst.

Sollten dabei Probleme auftauchen, wirst Du allerdings nicht umhin kommen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
borgatatrullo
2006-08-27 08:47:25 UTC
ich dachte , das jeder Gepäck versichert ist ,

aber bei so viele Gepäck die jedes Jahr verloren geht , währe eine enorme Verlust für jeden Flughafen ,

ich glaube sind sie alle versichert, und wenn die Polizei etwas kaputt macht dann müssen sie zahlen , außer wenn sie etwas finden was nicht erlaubt ist, dann musst du alles selbst zahlen inklusive deine Anwalt



wo du dein recht in Anspruch nimmst weiß ich nicht , aber bestimmt bei der Versicherung der Polizei selbst , da musst du sowieso eine Beschwerde einrichten , dann kannst du dein schade verlangen
hermannschleicher
2006-08-26 02:13:21 UTC
Sollte bei einer Kontrolle durch Zoll, Polizei o.ä. ein Gepäckstück beschädigt werden, besteht selbstverständlich Anspruch auf Schadensersatz.

Wende Dich an das zuständige Zollamt, Hauptzollamt oder an die entsprechende Polizeidienststelle.

Natürlich musst Du Deine Forderung belegen können, (Tag Uhrzeit, Ort, Schaden).

Die Verwaltung hat kein Problem damit, Deinen Schaden zu ersetzen, sofern er tatsächlich eingetreten ist.

Bin selbst Zöllner und habe dies schon öfters mitgemacht.
Leony
2006-08-25 10:09:05 UTC
Normalerweise müssen sie Schadenersatz bekommen. Am besten, schlagen sie "www.dejure.org.de", wo alle Gesetze und unsere Rechte stehen. Wenn Sie Personenrechtschutzversicherung haben, könne Sie auch erfgolglos klagen. Das Sicherheitspersonal des Flughafens hat das ganze flughafen als Zeugen und Sie vielleicht Ihre Familie, die unter EID NICHT AUSSAGEN DÜRFEN!!!
Jackhammer_Joe
2006-08-25 05:48:16 UTC
wenn man dich versehentlich als terrorist hält, und dich "packt" und in ein polizeiauto zerrt und deine jacke kaput geht, hast du auch pech. also glaub ich das es mit koffern nicht anderst is
martinsche
2006-08-25 05:18:10 UTC
Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber mal gelesen zu haben, dass man in diesem Fall Pech gehabt hat. Staatliche Organe sind in der Regel von Schadenersatzansprüchen ausgeschaltet. Beispiel: ein Krankwagen im einsatz faehrt dir den spiegel in einer engen strasse ab - zahlen musst du und kannst evtl. noch wegen nicht ornungsgemaessem parken belangt werden. Ich denke bei einem Verdacht auf Waffen dürfen die Koffer geöffnet werden ohne Rücksicht auf Verluste. Sollte dieser Verdacht sich auch nicht bestaetigen
Diopsid
2006-08-25 05:15:10 UTC
Die Haftung für Gepäckschäden und -verluste ist ein besonderes Thema. Trotz computergesteuerter Gepäckleitwege ist es immer noch aktuell.

Im Jahr 2000 wurden immerhin 2,5 Millionen Gepäckstücke als verloren oder beschädigt gemeldet, d.h. von tausend Koffern kommen etwa 5 abhanden. Dabei wird ein Großteil der Gepäckdiebstähle durch Mitarbeiter der Flughäfen und Fluggesellschaften verübt. Positiv ist festzuhalten, dass etwa 98 % aller verlorenen Koffer innerhalb von 24 Stunden wieder auftauchen.



Nach den international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu melden. Man sollte also auf keinen Fall mit beschädigtem Gepäck zunächst ins Hotel fahren und danach reklamieren. Die Reklamation muss vor Verlassen des Flughafens erfolgen, um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu geraten. Man wendet sich also noch in der Gepäckhalle an einen dafür vorgesehenen Schalter (wenn vorhanden), ansonsten an einen Vertreter der Fluggesellschaft, mit der man gekommen ist. Verantwortlich für das Gepäck nach Aufgabe ist die Fluggesellschaft, nicht etwa ein Flughafen. Wenn mit mehreren Fluggesellschaften geflogen wurde, ist die letzte Fluggesellschaft verantwortlich. Die Beanstandung muss schriftlich auf einem P.I.R. ( Property Irregularity Report) festgehalten werden. Der P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bzw. deren Versicherung. Ohne P.I.R. verlieren Sie Ihre Ersatzansprüche bzw. kehrt sich die Beweislast um. Bei Beanstandung am Flughafen ist klar, dass der “Luftfrachtführer” Verursacher des Schadens ist, denn er übernimmt nach Auslieferung des aufzugebenden Gepäcks dieses in seine “Obhut”. Nehmen Sie das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung entgegen, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand ausgeliefert wurde.



Hat man die Beanstandung am Flughafen versäumt, kehrt sich nicht nur die Beweislast um, es laufen nun auch Fristen innerhalb derer spätestens eine Beanstandung nachgeholt werden muss. Bei der Lufthansa sind dies bei Gepäckbeschädigung 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks, bei verspäteter Auslieferung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks.



Die Haftung der Fluggesellschaft für beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck ist wertmäßig beschränkt.



Nach dem Montrealer Abkommen ist die Haftungssumme auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 1.200 Euro) beschränkt. Das gilt gleichermaßen für aufgegebenes Gepäck wie für Handgepäck.



Für beschädigtes, zerstörtes oder verloren gegangenes Gepäck gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Luftfrachtführer kann sich ihr nur entziehen, wenn er nachweist, dass der Schaden durch die Eigenart oder Mängel des Gutes, dessen mangelhafte Verpackung, eine Kriegshandlung oder durch hoheitliches Handeln verursacht worden ist.



Die Haftung ist je Kilogramm auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 20,5 Euro) begrenzt. Sie kann nur höher ausfallen, wenn der Absender bei der Ablieferung einen höheren Wert beziffert und dafür einen Zuschlag entrichtet hat.



Das Montrealer Abkommen (Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air ) gilt für Flüge in und zwischen 53 Ländern, die das Abkommen ratifiziert haben, darunter alle EU-Länder und die USA, Japan, Kanada und die Schweiz.



Den Text des Montrealer Übereinkommens kann man u.a. auf folgender Internetseite nachlesen:



http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502285.pdf



und den Text des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl I Nr. 16, S. 550) unter



http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s0550.pdf



Bei den Sonderziehungsrechten (SZR) handelt es sich um Ansprüche von Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) gegenüber anderen Ländern auf Überlassung konvertierbarer Währungen. Sonderziehungsrechte werden den Mitgliedsländern ohne Gegenleistung zugestellt (Währungsreserven). Ein Land, dass Sonderziehungsrechte in Anspruch nimmt, muss sie verzinsen. Einzelheiten erläutert ein Informationsblatt des International Monetary Fund



http://www.imf.org/external/np/exr/facts/deu/sdrd.htm



Eine tagesaktuelle Übersicht der Sonderziehungsrechte-Umrechnungskurse zu den Hauptwährungen findet sich unter



http://www.imf.org/external/np/fin/rates/rms_five.cfm



Die Entschädigung wird also vom Gewicht des Gepäcks und nicht von dessem Wert bestimmt.



Dieses Gewicht ist im Gepäckschein festgehalten, der beim Einchecken nach dem Wiegen des Gepäcks ausgestellt wird und in den Flugschein eingeheftet wird. Dieser Gepäckschein hat also Beweisfunktion. Man sollte ihn entsprechend pfleglich behandeln, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein.



Der Gepäckschein ist übrigens auch der Beweis dafür, daß man das aufgegebene Gepäckstück am Zielflughafen abholen darf (eine etwaig zusätzlich ausgegebene Gepäckmarke der Fluggesellschaft hat keine Beweisfunktion).



US-Fluggesellschaften müssen ab dem 15. Januar 2000 bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks im US-Binnenverkehr wenigstens 2.500 US-$ Schadenersatz zahlen, doppelt so viel wie vorher. Zum Vergleich: bei innerdeutschen Flügen haftet die Lufthansa maximal mit rd. 1.600 Euro je Fluggast. Die Anordnung des amerikanischen Verkehrsministeriums lässt die Regelungen des Warschauer Abkommens für internationale Flüge mit weltweit 20 US-$ je Kilo allerdings unberührt, d.h. bei einem internationalen Flug in Verbindung mit einem Inlandsflug in den USA wird grundsätzlich die niedrigere internationale Entschädigung gezahlt.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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