Die Haftung für Gepäckschäden und -verluste ist ein besonderes Thema. Trotz computergesteuerter Gepäckleitwege ist es immer noch aktuell.
Im Jahr 2000 wurden immerhin 2,5 Millionen Gepäckstücke als verloren oder beschädigt gemeldet, d.h. von tausend Koffern kommen etwa 5 abhanden. Dabei wird ein GroÃteil der Gepäckdiebstähle durch Mitarbeiter der Flughäfen und Fluggesellschaften verübt. Positiv ist festzuhalten, dass etwa 98 % aller verlorenen Koffer innerhalb von 24 Stunden wieder auftauchen.
Nach den international gültigen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Gepäckstückes sofort der Fluggesellschaft oder deren Vertreter zu melden. Man sollte also auf keinen Fall mit beschädigtem Gepäck zunächst ins Hotel fahren und danach reklamieren. Die Reklamation muss vor Verlassen des Flughafens erfolgen, um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu geraten. Man wendet sich also noch in der Gepäckhalle an einen dafür vorgesehenen Schalter (wenn vorhanden), ansonsten an einen Vertreter der Fluggesellschaft, mit der man gekommen ist. Verantwortlich für das Gepäck nach Aufgabe ist die Fluggesellschaft, nicht etwa ein Flughafen. Wenn mit mehreren Fluggesellschaften geflogen wurde, ist die letzte Fluggesellschaft verantwortlich. Die Beanstandung muss schriftlich auf einem P.I.R. ( Property Irregularity Report) festgehalten werden. Der P.I.R. ist die Grundlage Ihrer Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bzw. deren Versicherung. Ohne P.I.R. verlieren Sie Ihre Ersatzansprüche bzw. kehrt sich die Beweislast um. Bei Beanstandung am Flughafen ist klar, dass der “Luftfrachtführer” Verursacher des Schadens ist, denn er übernimmt nach Auslieferung des aufzugebenden Gepäcks dieses in seine “Obhut”. Nehmen Sie das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung entgegen, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck in gutem Zustand ausgeliefert wurde.
Hat man die Beanstandung am Flughafen versäumt, kehrt sich nicht nur die Beweislast um, es laufen nun auch Fristen innerhalb derer spätestens eine Beanstandung nachgeholt werden muss. Bei der Lufthansa sind dies bei Gepäckbeschädigung 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks, bei verspäteter Auslieferung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks.
Die Haftung der Fluggesellschaft für beschädigtes oder verloren gegangenes Gepäck ist wertmäÃig beschränkt.
Nach dem Montrealer Abkommen ist die Haftungssumme auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 1.200 Euro) beschränkt. Das gilt gleichermaÃen für aufgegebenes Gepäck wie für Handgepäck.
Für beschädigtes, zerstörtes oder verloren gegangenes Gepäck gilt eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Luftfrachtführer kann sich ihr nur entziehen, wenn er nachweist, dass der Schaden durch die Eigenart oder Mängel des Gutes, dessen mangelhafte Verpackung, eine Kriegshandlung oder durch hoheitliches Handeln verursacht worden ist.
Die Haftung ist je Kilogramm auf 17 Sonderziehungsrechte (SZR) (= rd. 20,5 Euro) begrenzt. Sie kann nur höher ausfallen, wenn der Absender bei der Ablieferung einen höheren Wert beziffert und dafür einen Zuschlag entrichtet hat.
Das Montrealer Abkommen (Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air ) gilt für Flüge in und zwischen 53 Ländern, die das Abkommen ratifiziert haben, darunter alle EU-Länder und die USA, Japan, Kanada und die Schweiz.
Den Text des Montrealer Ãbereinkommens kann man u.a. auf folgender Internetseite nachlesen:
http://dip.bundestag.de/btd/15/022/1502285.pdf
und den Text des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl I Nr. 16, S. 550) unter
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s0550.pdf
Bei den Sonderziehungsrechten (SZR) handelt es sich um Ansprüche von Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) gegenüber anderen Ländern auf Ãberlassung konvertierbarer Währungen. Sonderziehungsrechte werden den Mitgliedsländern ohne Gegenleistung zugestellt (Währungsreserven). Ein Land, dass Sonderziehungsrechte in Anspruch nimmt, muss sie verzinsen. Einzelheiten erläutert ein Informationsblatt des International Monetary Fund
http://www.imf.org/external/np/exr/facts/deu/sdrd.htm
Eine tagesaktuelle Ãbersicht der Sonderziehungsrechte-Umrechnungskurse zu den Hauptwährungen findet sich unter
http://www.imf.org/external/np/fin/rates/rms_five.cfm
Die Entschädigung wird also vom Gewicht des Gepäcks und nicht von dessem Wert bestimmt.
Dieses Gewicht ist im Gepäckschein festgehalten, der beim Einchecken nach dem Wiegen des Gepäcks ausgestellt wird und in den Flugschein eingeheftet wird. Dieser Gepäckschein hat also Beweisfunktion. Man sollte ihn entsprechend pfleglich behandeln, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein.
Der Gepäckschein ist übrigens auch der Beweis dafür, daà man das aufgegebene Gepäckstück am Zielflughafen abholen darf (eine etwaig zusätzlich ausgegebene Gepäckmarke der Fluggesellschaft hat keine Beweisfunktion).
US-Fluggesellschaften müssen ab dem 15. Januar 2000 bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks im US-Binnenverkehr wenigstens 2.500 US-$ Schadenersatz zahlen, doppelt so viel wie vorher. Zum Vergleich: bei innerdeutschen Flügen haftet die Lufthansa maximal mit rd. 1.600 Euro je Fluggast. Die Anordnung des amerikanischen Verkehrsministeriums lässt die Regelungen des Warschauer Abkommens für internationale Flüge mit weltweit 20 US-$ je Kilo allerdings unberührt, d.h. bei einem internationalen Flug in Verbindung mit einem Inlandsflug in den USA wird grundsätzlich die niedrigere internationale Entschädigung gezahlt.