Die Dinger, gehen immer an die "Ladungsfähige Anschrift" der Protagonisten, die im Fokus von Ermittlungen stehen.
An die Anschrift auf der Arbeit, ist laut BGH möglich, wenn ein paar Parameter erfüllt sind. Siehe unten stehenden Text.
Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wird im Rechtsverkehr in verschiedenen Zusammenhängen gefordert, beispielsweise im Impressum einer Webseite nach § 5 Telemediengesetz oder im Handelsregister nach § 29 HGB, § 106 HGB, § 8 GmbHG und vergleichbaren Vorschriften. Das vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher.
Bei Erhebung einer Klage sind nach § 130 ZPO ladungsfähige Anschriften aller Parteien anzugeben. Das ermöglicht die Zustellung der Klage und vereinfacht die spätere Vollstreckung. Unter Umständen genügt auch die Angabe der Arbeitsstelle, nicht aber die eines Postfachs.
2. Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen - § 270 ZPO
Urteil des BGH vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99
tm
Jeanne de la Tours.........wenn man nix weis, ist der Mund geschlossen zu halten, damit man anderen Usern keinen Schaden zufügt.